Statuten

§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

Der Verein führt den Namen: „Initiative zur Bekämpfung von Betrugssystemen“.

Er hat seinen Sitz in Linz und erstreckt seine Tätigkeit auf das Gebiet des Bundeslandes Oberösterreich.

Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.

§ 2 Zweck des Vereins:

Der Verein ist nicht auf Gewinn gerichtet. Der Verein beabsichtigt durch seine Tätigkeit das Gefährdungspotential für ältere Bevölkerungsgruppen Opfer von Betrügern zu werden, zu minimieren; die Vereinstätigkeit erfolgt zum Wohle der Allgemeinheit, sie ist gemeinnützig.

Der Verein bezweckt das Aufspüren von Betrugssystemen die sich institutionell gegen ältere Menschen richten. Wie zum Beispiel der telefonische „Enkelbetrug“, das Herauslocken von Wertsachen und deren „Ankauf“ weit unter deren realen Wert, oder das Ausspähen privater Daten in Betrugsabsicht.

Der Verein beabsichtigt, den gefährdeten Personenkreis älterer Menschen über mögliche Betrugsfallen zu informieren, sie zu sensibilisieren und vor Schäden zu bewahren.

Der Verein beabsichtigt, mit den Behörden zu kooperieren, Informationen auszutauschen und eine k0nsequente Strafverfolgung von Tätern nach Kräften zu unterstützen.

Der Verein beabsichtigt, Betrugsopfer bei der Aufarbeitung und Bewältigung ihrer Opferrolle zu unterstützen.

§ 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks:

Der Vereinszweck soll durch materielle und ideelle Mittel erreicht werden.

Materielle Mittel sind:

Mitgliedsbeiträge, Spenden und Förderungen.

Ideelle Mittel sind:

  • Erfassen von sichtbar gewordener Verdachtsfälle von Betrugssystemen,

  • Aufbau eines Informationssystems zur Verständigung der gefährdeten Personengruppen über Pensionistenorganisationen, über Social Media Kanäle und durch Information der Behörden,

  • Organisation von Informationsveranstaltungen für den gefährdeten Personenkreis zur Aufklärung über mögliche Gefährdungsszenarien und Empfehlung von Schutzmöglichkeiten,

  • Öffentlichkeitsarbeit in Kooperation mit Medien und Strafver-folgungsbehörden, deren Empfehlungen aufgegriffen und verbreitet werden sollen,

  • Errichtung und Betrieb einer homepage mit den Vereinszweck fördernden Inhalten, insbesondere Schaffung einer Plattform über die Betroffene sich auch anonym an den Verein wenden können,

§ 4 Arten der Mitgliedschaft

Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche Mitglieder, unterstützende Mitglieder und Ehrenmitglieder.

Ordentliche Mitglieder beteiligen sich voll an der Vereinsarbeit, sind in der Generalversammlung stimmberechtigt und können in Vorstandsfunktionen gewählt werden.

Unterstützende Mitglieder fördern die Vereinstätigkeit vor allem durch ihren Mitgliedsbeitrag; sie sind berechtigt an der Generalversammlung ohne Stimmrecht teilzunehmen.

Ehrenmitglieder sind Personen, die wegen besondere Verdienste um den Verein von der Generalsversammlung ernannt werden. Sie sind den unterstützenden Mitgliedern – sofern sie nicht auch ordentliche Mitglieder sind – gleichgestellt. Sie sind vom Mitgliedsbeitrag freigestellt.

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft:

Mitglieder des Vereins können alle eigenberechtigten und volljährigen physische Personen werden.

Über die Aufnahme von ordentlichen und unterstützenden Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angaben von Gründen verweigert werden.

Bis zur rechtswirksamen Entstehung des Vereins erfolgt die vorläufige Aufnahme von ordentlichen Mitgliedern durch die Vereinsgründer. Diese Mitgliedschaft wird erst mit Entstehung des Vereins rechtswirksam. Unterstützende Mitglieder können erst nach Entstehung des Vereines aufgenommen werden.

Ehrenmitglieder werden von der Generalversammlung über Antrag des Vorstandes ernannt.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft:

Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod, durch Austritt oder durch Ausschluss.

Der Austritt ist jederzeit möglich, er wird mit formloser Verständigung des Vorstandes – mündlich oder schriftlich – wirksam.

Der Ausschluss kann durch den Vorstand aus folgenden Gründen verfügt werden:

  • Qualifizierter Rückstand bei der Leistung des Mitgliedsbeitrages (mehr als drei Monate trotz schriftlicher Mahnung)

  • Grobe Verletzung von Mitgliedspflichten und/oder wegen unehren-haften Verhaltens

Die Aberkennung einer Ehrenmitgliedschaft erfolgt durch die General-versammlung, diese muss nicht begründet werden.

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder:

Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Vereinsveranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalsversammlung sowie das aktive wie passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen Mitgliedern zu.

Die Mitglieder haben das Recht, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen. Der Vorstand hat die Mitglieder in der Generalsversammlung über die aktuelle Tätigkeit des Vereins und die finanzielle Gebarung zu informieren. Die Mitglieder sind in der Generalversammlung vom Vorstand unter Einbindung der Rechnungsprüfer über den geprüften Rechnungs-abschluss zu unterrichten.

Gemäß § 20 Vereinsgesetz 2002 können mindestens ein Zehntel der Mitglieder unter Angabe der Gründe vom Leitungsorgan jederzeit Informationen über die Tätigkeit und die finanzielle Gebarung des Vereines verlangen. Diese Informationen sind binnen vier Wochen zu geben.

Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins gefährdet wird.

Die Mitglieder haben die Statuten des Vereins zu achten und den Mitglieds-beitrag in der von der Generalversammlung festgelegten Höhe firstgerecht zu leisten.

§ 8 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind die Generalversammlung (§§ 9 und 10), der Vorstand (§§ 11 bis 13), die Rechnungsprüfer (§ 14) und das Schiedsgericht (§ 15).

§ 9 Generalversammlung

Ordentliche Generalversammlung:

Die Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetzes. Eine ordentliche Generalversammlung findet alle zwei Jahre statt. Die Einladung erfolgt durch den Vorstand.

Die Generalsversammlungen finden am Sitz des Vereins statt. Zu den Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich oder per e-mail unter Angabe der Tagesordnung, der Zeit und des Ortes einzuladen.

Anträge zur Generalsversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin beim Vorstand schriftlich oder per e-mail einzureichen.

Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Gültige Beschlüsse können nur zur Tagesordnung gefasst werden.

Die Generalversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Beschlüsse über Statutenänderungen oder über die Auflösung des Vereins bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Drittel der abge-gebenen Stimmen.

Den Vorsitz in der Generalsversammlung führt der Obmann/ die Obfrau, bei Verhinderung sein Stellvertreter/ seine Stellvertreterin, bzw. ihr Stellvertreter/ ihre Stellvertreterin. Wenn auch diese/dieser verhindert ist, das an Jahren älteste, anwesende Vorstandsmitglied.

Außerordentliche Generalversammlung:

Eine außerordentliche Generalversammlung hat stattzufinden:

a. Auf Beschluss des Vorstandes oder der ordentlichen Generalver-sammlung,

b. Auf Antrag eines jeden Vorstandsmitgliedes, wenn zwei Vorstands-sitzungen in Folge wegen Beschlussunfähigkeit nicht stattfinden können (§ 11 der Statuten);

c. Aufgrund eines Antrages von mindestens einem Zehntel der ordentlichen Mitglieder,

d. Auf Verlangen eines Rechnungsprüfers,

e. Aufgrund des Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators

f. Die Tagesordnung der ao. Generalversammlung ist vom Antragsteller/ den Antragstellern im Antrag zu benennen.

Die beantragte ao. Generalversammlung ist vom Vorstand umgehend einzu-berufen und hat binnen vierer Wochen stattzufinden. Die Einladung erfolgt zu den gleichen Modalitäten wie die einer ordentlichen Generalver-sammlung. Im Falle von lit. b. ist jedes Vorstandsmitglied zur Einladung berechtigt.

§ 10 Aufgaben der Generalsversammlung

Der Generalversammlung obliegt:

Beratung und Beschlussfassung über die Tagesordnungspunkte;

a. Beschlussfassung über das Vereinsbudget;

b. Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses der Rechnungsprüfer;

c. Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer;

d. Entlastung des Vorstandes;

e. Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und unterstützende Mitglieder;

f. Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;

g. Beschlussfassung über Statutenänderungen und über die Auflösung des Vereins;

§ 11 Vorstand

Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern: Aus Obmann/Obfrau, Schriftführer/Schriftführerin und Kassier/ Kassiererin.

Der Vorstand wird von der Generalsversammlung gewählt. Die Funktions-periode des Vorstandes beträgt zwei Jahre. Erfolgt die Neuwahl eines Vor-standes nicht rechtzeitig, so läuft diese bis zur Wahl eines neuen Vorstandes weiter. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Vorstandsfunktion ist persönlich auszuüben, sie erfolgt ehrenamtlich.

Jedes Vorstandmitglied ist berechtigt, den Vorstand mündlich, schriftlich oder per e-mail einzuberufen.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen wurden und zumindest der Obmann/ die Obfrau und ein weiteres Mitglied anwesend sind. Bei Beschussunfähigkeit ist unverzüglich eine weitere Vorstandssitzung einzuberufen, die innerhalb von sieben Tagen stattzu-finden hat. Ist auch diese nicht beschlussfähig, so kann jedes Vorstands-mitglied eine außerordentliche Generalsversammlung einberufen.

Die Vorstandsbeschlüsse erfolgen mit einfacher Mehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Obmannes/ der Obfrau.

Die Vorstandsfunktion erlischt durch Ablauf der Funktionsperiode, durch Tod, durch Rücktritt oder durch Enthebung.

Kooptierte Vorstandsmitglieder: Der Vorstand ist berechtigt, bis zu drei weitere ordentliche Mitglieder in den Vorstand zu kooptieren. Diese üben eine beratende Funktion aus, es steht ihnen im Vorstand kein Stimmrecht zu. Sie unterstützen den Vorstand bei der Erfüllung seiner Obliegenheiten.

§ 12 Aufgaben des Vorstandes

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Insbesondere obliegen dem Vorstand nachstehende Aufgaben:

a. Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und unterstützenden Mitgliedern,

b. Führung des Mitgliederverzeichnisses.

c. Vorbereitung und Einladung zur Generalversammlung,

d. Führung des Rechnungswesen des Vereins und Verwaltung des Vereinsvermögens,

e. Erstellung eines Jahresvoranschlags, des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses,

§ 13 Besondere Obliegenheiten einzelne Vorstandsmitglieder:

Der Obmann/die Obfrau vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschrift zumindest zweier Vorstandmitglieder. In Geldangelegenheiten (vermögens-werte Dispositionen) jedenfalls die Unterschrift des Kassiers/ der Kassiererin.

Bei Gefahr in Verzug ist der Obmann/ die Obfrau berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalsversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung und Haftung, selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.

Der Obmann/ die Obfrau führt den Vorsitz in der Generalersammlung und im Vorstand.

Der Schriftführer/ die Schriftführerin führt die Protokolle der Generalsversammlung und des Vostandes.

Der Kassier/ die Kassiererin ist für die ordnungsgemäße Geldgebahrung des Vereins verantwortlich.

Die Vorstandsmitglieder sind berechtigt, bei Verhinderung ein anderes Vorstandsmitglied mit den ihnen obliegenden Aufgaben zu betrauen.

§ 14 Rechnungsprüfer:

Die Generalsversammlung bestellt zwei Rechnungsprüfer für die Dauer von zwei Jahren; Wederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keine Organ – mit Ausnahme der Generalsversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.

Der Rechnungsprüfern obliegt die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel.

Der Vorstand hat den Rechnungs-prüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben dem Vorstand über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.

§ 15 Schiedsgericht:

Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungsstelle“ im Sinne des Vereinsgesetzes und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ZPO.

Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Der das Schiedsgericht anrufende Streitteil hat den Vorstand schriftlich über den Gegenstand des Streites zu informieren und einen Schiedsrichter namhaft zu machen. Der Vorstand fordert umgehend den andere Streitteil auf, binnen 14 Tagen seinerseits einen Schiedsrichter zu benennen. Die namhaft gemachten Schiedsrichter haben binnen 7 Tagen ein anderes ordentliches Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichtes zu wählen. Kommen die Schiedsrichter dieser Wahlpflicht firstgerecht nicht nach, bestimmt der Vorstand den Vorsitzenden. Die Schiedsrichter dürfen keinem Organ des Vereins – ausgenommen der Generalsversammlung – angehören.

Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit alle seiner Mitglieder mit einfacher Stimmen-mehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Ent-scheidungen sind vereinsintern endgültig.

§ 16 Auflösung des Vereins

Die freiwillige Auflösung des Vereins erfolgt in der Generalversammlung mit qualifizierter Mehrheit von zwei Drittel der Stimmen.

Die Generalsversammlung hat – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Es ist ein Abwickler zu berufen und der Beschluss darüber zu fassen, wem nach Abdeckung aller Passiva das ver-bleibende Vermögen zufallen soll. Eine Ausschüttung an Vereinsmitglieder ist untersagt, die Mittel haben gemeinnützigen und wohltätigen Zwecken zugeführt zu werden.

Linz, am 24.02.2026

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